BAG: Revision des beklagten Landes gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 3/13
- Datum
- 15.10.2013
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 313a Abs. 1 ZPO auf den Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Wird eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt das angefochtene Urteil der Vorinstanz bestehen und erlangt Bestätigung.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung folgt aus dem Ausgang des Rechtsmittels.
Die Zurückweisung einer Revision kann ohne erneute Bezugnahme auf den vollständigen Tatbestand erfolgen, wenn die Parteien auf dessen Abdruck verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 2. Mai 2012, Az: 56 Ca 11297/11, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. November 2012, Az: 25 Sa 1258/12 und 25 Sa 1396/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 - 25 Sa 1258/12 und 25 Sa 1396/12 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke