Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen mit Tenorergänzung und Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 AZR 178/20
- Datum
- 16.02.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:160221.U.9AZR178.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Revision zurückweisen und den Tenor des angefochtenen Urteils ergänzen, soweit dies zur abschließenden Regelung des Rechtsstreits erforderlich ist.
Die Kosten der Revision trägt die unterlegene Partei, wenn die Revision keinen Erfolg hat.
Ein Vermerk, dass die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, ist zulässig und wird nach § 313a ZPO in der Entscheidung aufgenommen.
Das Revisionsurteil kann in der Tenorierung ausdrücklich feststellen, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird, wenn dies dem Ergebnis entspricht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dresden, 24. April 2019, Az: 11 Ca 2389/18, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 28. Januar 2020, Az: 3 Sa 251/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2020 - 3 Sa 251/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 1 des Urteilstenors am Ende wie folgt ergänzt wird: „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kiel Weber Suckow Leitner M. Lücke