Revision wegen Widerspruchs bei Betriebsübergang zurückgewiesen; Verzicht auf Entscheidungsgründe
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 979/07
- Datum
- 22.04.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist möglich und richtet sich nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO; das Gericht kann daraufhin ein Urteil ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen.
Die Zurückweisung einer Revision führt grundsätzlich zur Kostentragungspflicht des unterlegenen Revisionsführers, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Ein Parteiverzicht auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen berührt nicht die Wirksamkeit, Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft des Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 19. April 2007, Az: 1 Ca 1431/06 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. Oktober 2007, Az: 7 Sa 1069/07, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 - 7 Sa 1069/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Pauli