Revision gegen LAG-Urteil zu Betriebsübergang und Widerspruch zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 978/07
- Datum
- 22.04.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Bei einem Betriebsübergang stehen dem Arbeitnehmer Widerspruchsrechte zu; diese Rechte können jedoch durch Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer die Geltendmachung seines Rechts unterlässt oder durch sein Verhalten den Fortbestand des Rechts kraftlos werden lässt.
Die Revision wird zurückgewiesen, sofern keine revisionsrechtlichen Rügen bestehen, die die angefochtene Entscheidung der Vorinstanzen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 13. Februar 2007, Az: 5 Ca 1426/06 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. Oktober 2007, Az: 7 Sa 577/07, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 - 7 Sa 577/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Pauli