BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 663/09
- Datum
- 07.04.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichend begründeten Rügen eines Rechtsfehlers feststellt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen (Kostenfolge der erfolglosen Revision).
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit den zivilprozessualen Vorschriften auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Ein Verweis des Senats auf eine frühere Entscheidung kann herangezogen werden, wenn die Parteien auf eigene Ausführungen verzichten und die frühere Entscheidung als maßgebliche Grundlage dient.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hamburg, 23. Januar 2008, Az: 26 Ca 295/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 17. Juni 2009, Az: 3 Sa 8/09, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2009 - 3 Sa 8/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger Warnke Mallmann