Treffer
BAG Urteil

Revision zum Betriebsübergang/Widerspruch zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand

Gericht
BAG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 AZR 652/09
Datum
11.11.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Beklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt; das BAG wies die Revision zurück und verhängte die Kosten der Revision zu Lasten der Beklagten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; dies wurde vom Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften protokolliert. Weitere Entscheidungsgründe sind nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann ergehen, obwohl die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wirksam verzichtet haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Verzicht vorliegen und protokolliert werden.

2

Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

3

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe berührt nicht die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit des ergehenden Urteils.

4

Das Gericht hat bei Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen die getroffene Tenorentscheidung zu Protokoll zu geben und den Verzicht unter Angabe der gesetzlichen Grundlage festzustellen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 23. September 2008, Az: 33a Ca 10587/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 23. Juli 2009, Az: 3 Sa 118/09, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2009 - 3 Sa 118/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Hauck Breinlinger Döring Schuckmann