Treffer
BAG Urteil

BAG: Revision des Beklagten stattgegeben, Berufung der Klägerin zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 AZR 642/10
Datum
10.05.2012
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision des Beklagten statt und hob das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts auf. Zugleich wies es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig zurück. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die stattgebende Entscheidung der Revision führt zur Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und ermöglicht dem Revisionsgericht eine eigenständige Entscheidung über den angefochtenen Rechtsstreit.

2

Wird eine Berufung zurückgewiesen, sind die Kosten der Berufungsinstanz grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen; die Kostenverteilung der Revision richtet sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens.

3

Verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO), so beschränkt sich die Entscheidung des Gerichts auf den Tenor; ausführliche Entscheidungsgründe entfallen.

4

Die Zulassung und Entscheidung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht kann zu einer abschließenden Klärung des Rechtsstreits führen, indem frühere erst- oder zweitinstanzliche Entscheidungen aufgehoben und der Rechtsstreit endgültig entschieden werden.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Leipzig, 17. Dezember 2009, Az: 1 Ca 2419/09, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2010, Az: 3 Sa 84/10, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 84/10 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2419/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski

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