Revision des Beklagten hebt LAG-Urteil auf; Berufung des Klägers zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 640/10
- Datum
- 10.05.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und zugleich die Berufung der Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in der Sache zurückweisen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen; dies gilt, wenn Berufung und Revision ohne Erfolg bleiben.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung auf dieser Grundlage treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 17. Dezember 2009, Az: 1 Ca 2417/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2010, Az: 3 Sa 82/10, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 82/10 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2417/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski