Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (8 AZR 579/11, BAG)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 579/11
- Datum
- 25.10.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen und dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten der Revision auferlegen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Durch den Verzicht der Parteien entfallen in der veröffentlichten Entscheidung die Darstellungen von Tatbestand und Entscheidungsgründen; veröffentlicht wird der Tenor mit Kostenentscheidung.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens; der unterliegende Teil hat regelmäßig die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Siegburg, 17. September 2009, Az: 4 Ca 1697/09 G, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Februar 2011, Az: 3 Sa 676/10, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 676/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger Eimer Gothe