Treffer
BAG Urteil

Revision der Beklagten zurückgewiesen – Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

Gericht
BAG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 AZR 576/11
Datum
25.10.2012
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO) verzichtet; das Urteil enthält daher keine inhaltlichen Entscheidungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf diese Darstellung in der veröffentlichten Entscheidung unterlassen.

2

Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.

3

Der Verzicht der Parteien auf die Niederschrift von Tatbestand und Entscheidungsgründen berührt weder die Wirksamkeit noch die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Siegburg, 17. September 2009, Az: 4 Ca 1682/09 G, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Februar 2011, Az: 3 Sa 678/10, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 678/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger Eimer Gothe

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