Revision gegen Urteil des LAG Köln zurückgewiesen, Beklagte trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 573/11
- Datum
- 25.10.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz.
Bei Zurückweisung der Revision hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Verzichten die Parteien nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, beschränkt sich die Entscheidung in der Veröffentlichung auf den Tenor.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Siegburg, 17. September 2009, Az: 4 Ca 1652/09 G, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Februar 2011, Az: 3 Sa 677/10, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 677/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger Eimer Gothe