BAG: Revision des Klägers gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten trägt Kläger
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 441/11
- Datum
- 10.05.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG sowie § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Erfolgt ein solcher Parteiverzicht, kann das Gericht die Entscheidung ohne ausführlichen Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen; der Tenor genügt in entsprechender Form.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2975/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 332/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 332/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski