Revision vor dem BAG gegen LAG-Urteil: Zurückweisung und Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 439/11
- Datum
- 10.05.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig dazu, dass der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen hat.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies hindert das Gericht nicht an der Entscheidung über die Revision.
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die vorgebrachten Rügen die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht begründen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2973/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 330/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 330/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski