Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 437/11
- Datum
- 10.05.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S.1, § 313a Abs. 1 S.2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin auf Grundlage der Akten entscheiden.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene Urteil der Vorinstanz, soweit keine Aufhebungs- oder Zurückverweisungsgründe vorliegen.
Erfolgt die Entscheidung aufgrund Parteiverzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, stützt sich der Tenor allein auf die in den Akten vorhandenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2970/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 328/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 328/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski