Revision vor dem BAG: Zurückweisung der Revision und Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 435/11
- Datum
- 10.05.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine den angefochtenen Entscheidungen zureichenden Rechtsfehler feststellt.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf dieser Grundlage die Entscheidung treffen.
Die Revision beschränkt sich vorrangig auf die Überprüfung von Rechtsfragen; tatrichterliche Feststellungen der Vorinstanzen sind nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2969/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 327/10, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 327/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski