Treffer
BAG Urteil

BAG-Urteil: Revision zu Widerspruch bei Betriebsübergang zurückgewiesen; Urteil ohne Tatbestand

Gericht
BAG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 AZR 108/08
Datum
22.04.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Klägerin wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LAG Düsseldorf zu einem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang und der Frage der Verwirkung von Einwendungen. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §§555, 313a ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können wirksam auf die Bekanntgabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Urteil ohne Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen kann.

2

Wird eine Revision zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

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Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es keinen für die Revision entscheidungserheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.

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Die Zurückweisung der Revision beendet das Revisionsverfahren in der Sache; eine Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ersetzt die substantielle Begründung nur insoweit, als die Parteien darauf verzichtet haben.

Relevante Normen
§ 72 Abs 5 ArbGG§ 313a Abs 1 S 2 ZPO§ 555 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Solingen, 19. April 2007, Az: 1 Ca 1433/06 lev, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14. November 2007, Az: 7 Sa 1074/07, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2007 - 7 Sa 1074/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Pauli