BAG-Urteil: Revision stattgegeben, Berufung der Beklagten zurückgewiesen (8 AZR 1070/12)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AZR 1070/12
- Datum
- 22.05.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erfolgreiche Revision kann zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen und das erstinstanzliche Urteil in der Sache wiederherstellen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem prozessualen Erfolg: Die unterlegene Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Verzichten die Parteien auf Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht mit Verweis auf ein führendes Parallelverfahren die Ausführungen dort zugrunde legen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die Zurückweisung einer Berufung führt regelmäßig zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gegenüber der Berufungspartei, soweit nichts Abweichendes angeordnet wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Göttingen, 28. September 2011, Az: 4 Ca 211/11 Ö, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 1. November 2012, Az: 4 Sa 1529/11, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2012 - 4 Sa 1529/11 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. September 2011 - 4 Ca 211/11 Ö - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 1069/12 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Winter W. Reinfelder Umfug Pauli