BAG: Feststellung, dass Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung beendet wurde
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 AZR 719/12
- Datum
- 19.03.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren Entscheidungen der Vorinstanzen aufheben und die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelführers abändern.
Es ist zulässig, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer vereinbarten Befristung beendet worden ist; eine solche Feststellung kann Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sein.
Haben die Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. den einschlägigen ZPO-Bestimmungen auf Entscheidungsgründe verzichtet, bedarf es keiner Darstellung des Tatbestandes im Urteil.
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Teil zu auferlegen; bei Erfolg des Klägers trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Bautzen, 23. Februar 2011, Az: 1 Ca 1291/10, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 18. Januar 2012, Az: 2 Sa 225/11, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 - 2 Sa 225/11 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 23. Februar 2011 - 1 Ca 1291/10 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 5. Oktober 2006 zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Es bedarf keines Tatbestandes; die Parteien haben auf die Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO).
Zwanziger Kiel Schmidt Peter Klenter Glock