Anerkenntnisurteil: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses trotz Befristung festgestellt
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 AZR 563/10
- Datum
- 29.06.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anerkenntnis eines Klageantrags kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen und gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Wird ein Feststellungsantrag durch die Beklagte anerkannt, kann das Gericht dem Antrag entsprechen und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verbindlich feststellen.
Ein Anerkenntnis des Anspruchs durch die Gegenseite begründet in der Regel die Grundlage für die Stattgabe des geltend gemachten Feststellungsanspruchs, sofern keine von der Beklagten aufgezeigten entgegenstehenden Umstände vorliegen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn das Gericht dem anerkannten Antrag stattgibt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Eisenach, 12. November 2008, Az: 1 Ca 555/08, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 17. November 2009, Az: 8 Sa 10/09, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17. November 2009 - 8 Sa 10/09 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 12. November 2008 - 1 Ca 555/08 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 30. Juni 2008 nicht beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2008 fortbesteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageantrag anerkannt.
Linsenmaier Gallner Kiel