Treffer
BAG Anerkenntnisurteil

Anerkenntnisurteil (Haushaltsbefristung) – §313b ZPO: Wegfall von Tatbestand und Entscheidungsgründen

Gericht
BAG
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 AZR 500/09
Datum
18.05.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte Revision ein; das BAG hob das Urteil des LAG auf und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt, weshalb nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen wurde. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten der Berufung und der Revision verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Entscheidung auf einem Anerkenntnis beruht.

2

Die Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs durch die beklagte Partei führt zur Erledigung des streitigen Anspruchs und begründet ein Anerkenntnisurteil.

3

Hat die beklagte Partei den Anspruch anerkannt und bleibt ihr Rechtsmittel erfolglos, ist sie zur Tragung der Kosten der Rechtsmittel verpflichtet.

4

Das Unterlassen der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wegen Anerkenntnisses berührt nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung über Berufung und Revision sowie die daran anzuknüpfenden Kostenfolgen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stendal, 6. August 2008, Az: 4 Ca 71/08, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17. April 2009, Az: 9 Sa 403/08, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. April 2009 - 9 Sa 403/08 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 6. August 2008 - 4 Ca 71/08 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

Linsenmaier Gräfl Schmidt

Anerkenntnisurteil (Haushaltsbefristung) – §313b ZPO: Wegfall von Tatbestand und Entscheidungsgründen — Themis