Revision der Beklagten erfolgreich; Berufung des Klägers unzulässig verworfen/ zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 AZR 222/22
- Datum
- 05.04.2023
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2023:050423.U.7AZR222.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz kann auf eine erfolgreiche Revision der unterlegenen Partei erfolgen.
Eine Berufung kann als unzulässig verworfen werden, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Hilfsantrags richtet.
Ist eine Berufung nicht unzulässig, kann das Berufungsgericht die Berufung im Übrigen zurückweisen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 9. April 2021, Az: 2 Ca 144/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. April 2022, Az: 5 Sa 397/21, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2022 - 5 Sa 397/21 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 9. April 2021 - 2 Ca 144/20 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags zu 3. richtet. Im Übrigen wird die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Hannover zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Urteile in den parallelen Revisionsverfahren - 7 AZR 223/22, 7 AZR 224/22 und 7 AZR 239/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Schmidt Klose Waskow Kley Metschke