Treffer
BAG Urteil

BAG: Teilaufhebung/Teilabänderung – Verurteilung zur Zahlung von 3.283,06 €

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 908/12
Datum
08.05.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Klägerin und Widerbeklagte hatte Revision und Berufung eingelegt; das BAG hob das Urteil des LAG teilweise auf und änderte das Urteil des ArbG teilweise ab. Die Klägerin wird zur Zahlung von 3.283,06 Euro nebst Zinsen seit 2.7.2007 verurteilt; die übrige Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil im Revisionsverfahren teilweise aufheben und zugleich die Berufungsentscheidung teilweise abändern.

2

Bei teilweiser Stattgabe eines Zahlungsanspruchs hat das Gericht die Zahlung sowie den Zinssatz und den Verzinsungsbeginn im Urteil zu bestimmen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; bei teilweiser Stattgabe richtet sich die Kostenverteilung nach dem wirtschaftlichen Ausgang des Verfahrens.

4

Erklären die Parteien nach § 313a ZPO den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Gericht die Entscheidung in verkürzter Form erlassen und den Tenor ohne ausführliche Entscheidungsgründe bekanntgeben.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5481/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 27. Juli 2012, Az: 3 Sa 560/11, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2012 - 3 Sa 560/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13. April 2011 - 7 Ca 5481/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 3.283,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. Juli 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak

BAG: Teilaufhebung/Teilabänderung – Verurteilung zur Zahlung von 3.283,06 € — Themis