BAG: Teilaufhebung/Teilabänderung – Verurteilung zur Zahlung von 3.283,06 €
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 908/12
- Datum
- 08.05.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil im Revisionsverfahren teilweise aufheben und zugleich die Berufungsentscheidung teilweise abändern.
Bei teilweiser Stattgabe eines Zahlungsanspruchs hat das Gericht die Zahlung sowie den Zinssatz und den Verzinsungsbeginn im Urteil zu bestimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; bei teilweiser Stattgabe richtet sich die Kostenverteilung nach dem wirtschaftlichen Ausgang des Verfahrens.
Erklären die Parteien nach § 313a ZPO den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Gericht die Entscheidung in verkürzter Form erlassen und den Tenor ohne ausführliche Entscheidungsgründe bekanntgeben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5481/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 27. Juli 2012, Az: 3 Sa 560/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2012 - 3 Sa 560/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13. April 2011 - 7 Ca 5481/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:
Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 3.283,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. Juli 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak