Treffer
BAG Urteil

BAG: Revision abgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§313a ZPO)

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 811/12
Datum
08.05.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Klägerin und Widerbeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine wesentlichen Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanzen feststellt.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht die Revision abweist.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ist im Urteil zu vermerken.

4

Die Zurückweisung der Revision bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5485/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 15. Juni 2012, Az: 8 Sa 565/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2012 - 8 Sa 565/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak

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