Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 744/10
- Datum
- 28.06.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine ausreichenden Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; dies gilt auch bei Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, beschränkt sich das veröffentlichte Urteil auf den Tenor und die Entscheidungsformel.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lüneburg, 27. April 2010, Az: 2 Ca 266/09 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 25. Oktober 2010, Az: 8 Sa 868/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Oktober 2010 - 8 Sa 868/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Jerchel Hoffmann