BAG: Revision des Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 726/10
- Datum
- 28.06.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in der Sache wirksam.
Der unterliegende Revisionsführer hat in der Regel die Kosten der Revision zu tragen.
Ein nach § 313a ZPO erklärter Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe berechtigt das Gericht, diese Teile in der veröffentlichten Fassung wegzulassen.
Das Bundesarbeitsgericht kann über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision entscheiden, ohne in der veröffentlichten Entscheidung Tatbestand und Entscheidungsgründe darzustellen, sofern die Parteien hierauf wirksam verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. März 2010, Az: 3 Ca 597/09 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. September 2010, Az: 12 Sa 627/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Jerchel Hoffmann