Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 7/13
- Datum
- 08.05.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf dieser Grundlage über das Rechtsmittel durch Tenor entscheiden.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe führt dazu, dass das Urteil ohne ausführliche Entscheidungsgründe ergehen kann; dies entbindet das Gericht nicht von der materiellen Prüfung des Rechtsmittels, soweit erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5482/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 5. September 2012, Az: 4 Sa 561/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. September 2012 - 4 Sa 561/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak