Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 707/16
- Datum
- 27.07.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR707.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler festgestellt werden, die das Urteil der Vorinstanz entkräften würden.
Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes entscheidet.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt diesen Verzicht im Urteil zur Kenntnis.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 246/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 246/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak Steinbrück