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BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 703/16
Datum
27.07.2017
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR703.16.0
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts zurück. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet. Das BAG trägt die Entscheidung, die Revision ist unbegründet und der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Arbeitssachenentscheids ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichenden Rechtsfehler oder Verfahrensmängel der Vorinstanz feststellt.

2

Dem unterliegenden Revisionsführer können die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden.

3

Der ausdrückliche Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO ermöglicht dem Revisionsgericht, auf eine erneute ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe zu verzichten.

4

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht beendet das Revisionsverfahren in der Sache und bekräftigt die Bestandskraft der angegriffenen Entscheidung, soweit nicht eine Revision stattgegeben wird.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 242/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 242/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak Steinbrück

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