Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 703/16
- Datum
- 27.07.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR703.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Arbeitssachenentscheids ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichenden Rechtsfehler oder Verfahrensmängel der Vorinstanz feststellt.
Dem unterliegenden Revisionsführer können die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden.
Der ausdrückliche Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO ermöglicht dem Revisionsgericht, auf eine erneute ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe zu verzichten.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht beendet das Revisionsverfahren in der Sache und bekräftigt die Bestandskraft der angegriffenen Entscheidung, soweit nicht eine Revision stattgegeben wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 242/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 242/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak Steinbrück