BAG-Urteil: Revision der Beklagten (6 AZR 663/11) zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 663/11
- Datum
- 22.01.2013
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO erlaubt die Beschränkung der veröffentlichten Entscheidung auf den Tenor.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, ohne in der Veröffentlichung die vollständigen Entscheidungsgründe zu wiederholen, wenn die Parteien gemäß § 313a ZPO auf deren Veröffentlichung verzichten.
Die Zurückweisung einer Revision setzt voraus, dass keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanzen vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 27. Januar 2011, Az: 33 Ca 16939/10, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juli 2011, Az: 22 Sa 511/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2011 - 22 Sa 511/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Wollensak Döpfert