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BAG Urteil

BAG – Zurückweisung der Revision der Beklagten (6 AZR 658/11)

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 658/11
Datum
22.01.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte hatte Revision gegen das Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Tenor vom 22.01.2013 zurückgewiesen und die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb diese im veröffentlichten Urteil nicht enthalten sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Angabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das veröffentlichte Urteil kann in diesem Fall auf den Tenor beschränkt werden.

2

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die angegriffene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erachtet.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

4

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Revisionsgericht nicht von der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Revision, führt aber zur Nichtabgabe weiterer veröffentlichten Entscheidungsgründe.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 17. November 2010, Az: 60 Ca 9482/10, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. Juni 2011, Az: 25 Sa 315/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2011 - 25 Sa 315/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Wollensak Döpfert

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