Revision zurückgewiesen – Klägerin trägt Kosten; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 642/15
- Datum
- 09.06.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR642.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterlegene Revisionspartei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Parteien können gemäß § 313a ZPO wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist in der Entscheidung zu vermerken.
Ist der Verzicht nach § 313a ZPO erklärt, kann der Tenor zusammen mit einer Kostenentscheidung die Entscheidung abschließend tragen, ohne dass Tatbestand und Entscheidungsgründe im Abdruck enthalten sind.
Die Kostenentscheidung über die Revision kann vom Gericht im Tenor getroffen werden und ist Bestandteil des Entscheidungsbildes.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 177/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. September 2015, Az: 8 Sa 1554/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1554/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
VRiBAG Dr. Fischermeier ist an der Beifügungseiner Unterschrift verhindertSpelge Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar