BAG: Revision erfolgreich – Klage nach Abänderung des ArbG-Urteils abgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 598/10
- Datum
- 21.03.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision stattgeben und ein Urteil der Vorinstanz aufheben sowie abändern, soweit es Rechtsfehler feststellt.
Ist nach Aufhebung der Vorentscheidung eine Entscheidung möglich, kann das BAG die Sache selbst entscheidend abändern und die Klage abweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen.
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO führt dazu, dass der veröffentlichte Entscheidungsinhalt auf Tenor und Verfahrensangaben beschränkt sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 13. Januar 2010, Az: 13 Ca 64/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 18. Mai 2010, Az: 14 Sa 19/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 19/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 64/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Spelge Mestwerdt Klapproth Döpfert