Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zu Arbeitgeberdarlehen zurückgewiesen (Verweis auf Parallelverfahren)

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 595/07
Datum
21.01.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger ließ Revision gegen ein Urteil des Hessischen LAG zum Arbeitgeberdarlehen einlegen. Das BAG wies die Revision zurück und ordnete an, dass der Kläger die Kosten der Revision trägt. Das Gericht verzichtete auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwies auf ein führendes Parallelverfahren (6 AZR 556/07) gemäß §72 Abs.5 ArbGG und entsprechenden ZPO-Bestimmungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann bei Vorliegen eines führenden Parallelverfahrens und Verzicht der Parteien auf eigene Ausführungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und auf die Begründung des führenden Verfahrens verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; §§ 555, 313a ZPO).

2

Eine in der Revision erfolglose Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels.

3

Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass der Revisionsführer keine durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Beanstandungen darlegt, die eine Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

4

Das Unterlassen einer eigenständigen Urteilsbegründung zugunsten der Verweisung auf ein gleichgelagertes Leitverfahren hindert die Wirksamkeit der Entscheidung nicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweisung erfüllt sind.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Mai 2006, Az: 16/4 Ca 9661/05, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. März 2007, Az: 17 Sa 1790/06, Urteil

nachgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 907/10, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1790/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 556/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Kapitza Koch

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