Treffer
BAG Urteil

Revision zu Arbeitgeberdarlehen und tariflicher Ausschlussfrist zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 594/07
Datum
21.01.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem Streit um ein Arbeitgeberdarlehen und eine tarifliche Ausschlussfrist. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Angesichts eines führenden Parallelverfahrens verzichteten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; das Gericht berief sich auf §72 Abs.5 ArbGG sowie §§555, 313a ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf deren Erhebung verzichten.

2

Die Zurückweisung der Revision hat zur Folge, dass der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen hat, sofern keine abweichende Kostenentscheidung getroffen wird.

3

Eine Entscheidung in einem führenden Parallelverfahren kann als Grundlage dienen, sodass das Gericht eine gesonderte Darstellung der Entscheidungsgründe unterlässt, wenn die Parteien dem zustimmen und der Rechtsstoff übereinstimmt.

4

Tarifliche Ausschlussfristen und Ansprüche aus Arbeitgeberdarlehen können Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren sein; die konkrete Rechtsverwirklichung solcher Fragen kann in einem führenden Verfahren abschließend beurteilt werden, worauf sich nachfolgende Verfahren stützen können.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Mai 2006, Az: 16/4 Ca 9664/05, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. März 2007, Az: 17 Sa 1791/06, Urteil

nachgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 909/10, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1791/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 556/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Kapitza Koch

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