Treffer
BAG Urteil

Aufrechnung in der Insolvenz: Revision erfolgreich, Klägerzahlung zugesprochen

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 580/07
Datum
21.01.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger wandte sich mit Revision gegen die Entscheidung des Hessischen LAG; auf seine Berufung wurde das Urteil des ArbG Frankfurt abgeändert. Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.284,26 EUR zuzüglich Zinsen seit 1.1.2003; die Beklagte trägt die Kosten. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann in der Revision Entscheidungen der Vorinstanzen aufheben und das erstinstanzliche Urteil im Zusammenhang mit Berufungsrügen abändern.

2

Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig und führt dazu, dass der veröffentlichte Tenor die Entscheidung wiedergibt.

3

Der in der Entscheidung enthaltene Tenor ist verbindlich und bestimmt die zwischen den Parteien geltenden Rechtsfolgen auch dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht mitgeteilt werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt der prozessualen Unterliegensregel; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Mai 2006, Az: 16/2 Ca 9966/05, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. März 2007, Az: 17 Sa 1788/06, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1788/06 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2006 - 16/2 Ca 9966/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.284,26 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 593/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Kapitza Koch

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