Treffer
BAG Urteil

Revision der Klägerin erfolgreich: Beklagte zur Zahlung von 354,55 € verurteilt

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 574/10
Datum
16.02.2012
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das BAG hob das Urteil des LAG Niedersachsen auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts zugunsten der Klägerin. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 354,55 Euro brutto nebst Verzugszinsen seit 1.1.2009 verurteilt; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien hatten Tatbestand und Entscheidungsgründe mit Verweis auf ein führendes Verfahren zurückgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das Urteil der Vorinstanz aufheben und — soweit die rechtliche Prüfung dies erlaubt — die Entscheidung der Vorinstanz ändern und einen Zahlungsanspruch feststellen.

2

Wird im Verfahren auf ein führendes Verfahren verwiesen und Tatbestand sowie Entscheidungsgründe insoweit zurückgestellt, kann das Gericht seine Entscheidung auf die Rechtsauffassung des führenden Verfahrens stützen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

4

Geldforderungen können Verzugszinsen in der vom Gericht festgesetzten Höhe, hier fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit verlangt werden.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Göttingen, 18. November 2009, Az: 3 Ca 68/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 22. April 2010, Az: 4 Sa 1550/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. April 2010 - 4 Sa 1550/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 18. November 2009 - 3 Ca 68/09 - abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 354,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 6 AZR 573/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Schäferkord B. Bender

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