Treffer
BAG Urteil

BAG: Revision gegen LAG-Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (6 AZR 547/11)

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 547/11
Datum
21.02.2013
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Entscheidung enthält daher keine ausführlichen Entscheidungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die angegriffene Entscheidung als rechtlich nicht zu beanstanden ansieht.

2

Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nicht abweichend entscheidet.

3

Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies hindert das Gericht nicht, über eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden.

4

Eine Entscheidung kann im Tenor erfolgen, auch wenn die Parteien auf ausführliche Entscheidungsgründe verzichten, sofern die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne weitere Ausführungen vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Trier, 6. Oktober 2010, Az: 4 Ca 173/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2011, Az: 5 Sa 608/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2011 - 5 Sa 608/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Augat M. Jostes

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