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BAG Urteil

BAG: Revision der Beklagten stattgegeben, Berufung und Revision der Klägerin zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 498/11
Datum
13.12.2012
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin sowie deren Berufung zurückgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben; das erstinstanzliche Urteil bleibt damit bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision dient der Überprüfung von Rechtsfehlern in der Entscheidung der Vorinstanz; das Revisionsgericht kann bei Feststellung solcher Fehler das Urteil aufheben.

2

Wird die Berufung zurückgewiesen, bleibt das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft wirksam; die prozessuale Rechtsfolge entspricht der Bestätigung des erstinstanzlichen Ergebnisses.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang der Rechtsmittel; grundsätzlich hat die unterlegene Partei die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

4

Geben die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht auf der Grundlage der Aktenlagen entscheiden, ohne zusätzliche Feststellungen zu treffen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 24. September 2010, Az: 18 Ca 482/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12. Mai 2011, Az: 21 Sa 119/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2011 - 21 Sa 119/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 18 Ca 482/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch

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