BAG: Revision der Beklagten stattgegeben, Berufung und Revision der Klägerin zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 498/11
- Datum
- 13.12.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision dient der Überprüfung von Rechtsfehlern in der Entscheidung der Vorinstanz; das Revisionsgericht kann bei Feststellung solcher Fehler das Urteil aufheben.
Wird die Berufung zurückgewiesen, bleibt das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft wirksam; die prozessuale Rechtsfolge entspricht der Bestätigung des erstinstanzlichen Ergebnisses.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang der Rechtsmittel; grundsätzlich hat die unterlegene Partei die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.
Geben die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht auf der Grundlage der Aktenlagen entscheiden, ohne zusätzliche Feststellungen zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 24. September 2010, Az: 18 Ca 482/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12. Mai 2011, Az: 21 Sa 119/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2011 - 21 Sa 119/10 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 18 Ca 482/10 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch