Treffer
BAG Urteil

Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 46/26
Datum
23.07.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR46.26.0
Quelle
Der Kläger wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts in einem arbeitsrechtlichen Streit im Zusammenhang mit einer Verschmelzung und einem Sozialtarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanz bestehen; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält das Urteil nicht, weil die Parteien darauf verzichtet hatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz bestehen.

2

Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Das Revisionsgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von Tatbestand und Entscheidungsgründen absehen, wenn die Parteien hierauf wirksam verzichten.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Suhl, 7. Februar 2025, Az: 3 Ca 897/24, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 25. November 2025, Az: 1 Sa 56/25, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 - 1 Sa 56/25 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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