Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 46/26
- Datum
- 23.07.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR46.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz bestehen.
Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Revisionsgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von Tatbestand und Entscheidungsgründen absehen, wenn die Parteien hierauf wirksam verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Suhl, 7. Februar 2025, Az: 3 Ca 897/24, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 25. November 2025, Az: 1 Sa 56/25, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 - 1 Sa 56/25 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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