Treffer
BAG Urteil

Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 42/26
Datum
23.07.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR42.26.0
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Revision der Klägerin gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts. Es wies die Revision vollständig zurück und auferlegte der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens. Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält das Urteil nicht, weil die Parteien hierauf nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet haben. Materiell-rechtliche Aussagen sind daher nicht ableitbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzichtet werden kann auf Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Revisionsurteils unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO.

2

Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt die revisionsführende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe lassen sich aus einer Entscheidung keine über den Tenor hinausgehenden materiell-rechtlichen Aussagen ableiten.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Suhl, 6. Februar 2025, Az: 4 Ca 1140/24, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. Januar 2026, Az: 1 Sa 45/25, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 - 1 Sa 45/25 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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