Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 42/26
- Datum
- 23.07.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR42.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Verzichtet werden kann auf Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Revisionsurteils unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO.
Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt die revisionsführende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe lassen sich aus einer Entscheidung keine über den Tenor hinausgehenden materiell-rechtlichen Aussagen ableiten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Suhl, 6. Februar 2025, Az: 4 Ca 1140/24, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. Januar 2026, Az: 1 Sa 45/25, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 - 1 Sa 45/25 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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