Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 41/26
- Datum
- 23.07.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR41.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Verzichten die Parteien in einem Revisionsverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Urteil gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO ohne diese abgefasst werden.
Wird die Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.
Aus einem Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe lassen sich keine über den Tenor und die ausdrücklich genannten Verfahrensnormen hinausgehenden materiell-rechtlichen Aussagen ableiten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Suhl, 10. Februar 2025, Az: 5 Ca 1144/24, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. Januar 2026, Az: 1 Sa 74/25, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 - 1 Sa 74/25 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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