Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 40/26
- Datum
- 23.07.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR40.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Verzichten die Parteien im Revisionsverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Urteil ohne deren Darstellung ergehen.
Die Zurückweisung einer Revision führt grundsätzlich zur Kostentragungspflicht des Revisionsklägers.
Ohne veröffentlichte Entscheidungsgründe lassen sich keine über den Tenor hinausgehenden materiell-rechtlichen Rechtssätze aus der Entscheidung ableiten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Suhl, 6. Februar 2025, Az: 4 Ca 869/24, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. Januar 2026, Az: 1 Sa 75/25, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 - 1 Sa 75/25 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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