Treffer
BAG Urteil

Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 40/26
Datum
23.07.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR40.26.0
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und auferlegte dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens. Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält das Urteil nicht, weil die Parteien hierauf nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet hatten. Aussagen zu den materiell-rechtlichen Streitfragen sind daher nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzichten die Parteien im Revisionsverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Urteil ohne deren Darstellung ergehen.

2

Die Zurückweisung einer Revision führt grundsätzlich zur Kostentragungspflicht des Revisionsklägers.

3

Ohne veröffentlichte Entscheidungsgründe lassen sich keine über den Tenor hinausgehenden materiell-rechtlichen Rechtssätze aus der Entscheidung ableiten.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Suhl, 6. Februar 2025, Az: 4 Ca 869/24, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. Januar 2026, Az: 1 Sa 75/25, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 - 1 Sa 75/25 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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