Treffer
BAG Urteil

Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren ohne Begründung zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 39/26
Datum
23.07.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR39.26.0
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Revision des Klägers gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts. Die Revision wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält das Urteil nicht, weil die Parteien darauf nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet haben. Aussagen zum materiell-rechtlichen Streitgegenstand sind daher nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verzicht der Parteien kann das Revisionsurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO vorliegen.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das angefochtene Berufungsurteil bestehen.

3

Der erfolglose Revisionsführer trägt grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Suhl, 10. Februar 2025, Az: 5 Ca 898/24, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. Januar 2026, Az: 1 Sa 77/25, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 - 1 Sa 77/25 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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