Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren ohne Begründung zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 39/26
- Datum
- 23.07.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR39.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verzicht der Parteien kann das Revisionsurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO vorliegen.
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das angefochtene Berufungsurteil bestehen.
Der erfolglose Revisionsführer trägt grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Suhl, 10. Februar 2025, Az: 5 Ca 898/24, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. Januar 2026, Az: 1 Sa 77/25, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 - 1 Sa 77/25 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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