Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 38/26
- Datum
- 23.07.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR38.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können im Revisionsverfahren auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen in das Urteil verzichten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Revision zurückgewiesen, trägt grundsätzlich der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe lassen sich dem Urteil keine weitergehenden materiell-rechtlichen Rechtssätze zur Verschmelzung oder zu Sozialtarifverträgen entnehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Suhl, 6. Februar 2025, Az: 4 Ca 1149/24, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. Januar 2026, Az: 1 Sa 61/25, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 - 1 Sa 61/25 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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