Treffer
BAG Urteil

Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 38/26
Datum
23.07.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR38.26.0
Quelle
Der Kläger legte gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts Revision ein. Gegenstand des Verfahrens waren eine Verschmelzung mit gesetzlichem Parteiwechsel sowie ein Sozialtarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision vollständig zurück und auferlegte dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens. Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält das Urteil nicht, weil die Parteien wirksam auf ihre Aufnahme verzichtet hatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können im Revisionsverfahren auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen in das Urteil verzichten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, trägt grundsätzlich der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe lassen sich dem Urteil keine weitergehenden materiell-rechtlichen Rechtssätze zur Verschmelzung oder zu Sozialtarifverträgen entnehmen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Suhl, 6. Februar 2025, Az: 4 Ca 1149/24, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. Januar 2026, Az: 1 Sa 61/25, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 - 1 Sa 61/25 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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