Treffer
BAG Urteil

BAG weist Revision ohne veröffentlichte Entscheidungsgründe zurück

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 37/26
Datum
23.07.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR37.26.0
Quelle
Der Kläger legte gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision vollständig zurück und auferlegte dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens. Da die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben, enthält die Entscheidung keine Angaben zum materiell-rechtlichen Streitgegenstand oder zu den tragenden Erwägungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzichten die Parteien nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Revisionsurteil ohne deren Darstellung ergehen.

2

Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Ohne veröffentlichte Tatbestands- und Entscheidungsgründe lassen sich keine über die prozessuale Entscheidung hinausgehenden materiell-rechtlichen Rechtssätze aus dem Urteil ableiten.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Suhl, 14. Februar 2025, Az: 3 Ca 1151/24, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 25. November 2025, Az: 1 Sa 83/25, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 - 1 Sa 83/25 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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