Revision und Berufung des Beklagten: Klage abgewiesen (6 AZR 370/15)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 370/15
- Datum
- 12.04.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR370.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision ein Urteil der Vorinstanz teilweise aufheben und die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend abändern.
Wird die Klage durch das letztinstanzliche Urteil abgewiesen, hat die unterlegene Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Erklären die Parteien den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, wird dieser Verzicht im Urteil nach § 313a ZPO vermerkt.
Die Änderung eines Urteils im Revisions- oder Berufungsverfahren kann dazu führen, dass die Vorinstanzenentscheidung in wesentlichen Punkten nicht bestehen bleibt und die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neumünster, 30. Oktober 2014, Az: 4 Ca 743 a/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 23. Juni 2015, Az: 2 Sa 387/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2015 - 2 Sa 387/14 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30. Oktober 2014 - 4 Ca 743 a/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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