BAG weist Revision ohne veröffentlichte Entscheidungsgründe zurück
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 36/26
- Datum
- 23.07.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR36.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Verzichten die Parteien im Revisionsverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO ohne deren Abfassung entscheiden.
Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Suhl, 14. Februar 2025, Az: 3 Ca 858/24, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 25. November 2025, Az: 1 Sa 70/25, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 - 1 Sa 70/25 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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