Treffer
BAG Urteil

BAG weist Revision ohne veröffentlichte Entscheidungsgründe zurück

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 36/26
Datum
23.07.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR36.26.0
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Entscheidung erging ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, weil die Parteien hierauf gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet hatten. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Inhaltliche Aussagen zum zugrunde liegenden arbeitsrechtlichen Streitgegenstand enthält der Entscheidungstext nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzichten die Parteien im Revisionsverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO ohne deren Abfassung entscheiden.

2

Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Suhl, 14. Februar 2025, Az: 3 Ca 858/24, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 25. November 2025, Az: 1 Sa 70/25, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 - 1 Sa 70/25 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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