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BAG Urteil

BAG: Aufhebung des LAG-Urteils; Berufung führt zur Abweisung der Klage

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 356/11
Datum
15.11.2012
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Klägerin erhob Klage gegen den Beklagten; das Arbeitsgericht hatte entschieden und das Landesarbeitsgericht bestätigte. Auf Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Auf die Berufung des Beklagten änderte das BAG das Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage ab. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf erfolgreiche Revision ein Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und – gegebenenfalls im Umfang der Berufungsentscheidung – die Entscheidung der Vorinstanz abändern.

2

Bei Abweisung der Klage trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

3

Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO führt dazu, dass das Urteil keine ausführliche Sachverhalts- und Begründungsdarstellung enthält; dies berührt nicht die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht.

4

Der Tenor eines Urteils bestimmt die Rechtswirkungen der Entscheidung; Änderungen oder Aufhebungen im Tenor sind für die Rechtsfolgen gegenüber den Parteien maßgeblich.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Schwerin, 3. März 2010, Az: 5 Ca 1741/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Januar 2011, Az: 5 Sa 135/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Januar 2011 - 5 Sa 135/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 3. März 2010 - 5 Ca 1741/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Uwe Zabel Kammann

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