Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 35/26
- Datum
- 23.07.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR35.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Berufungsurteil im Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung bestehen.
Verzichtet das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, lassen sich aus dem Urteil keine weitergehenden tragenden Rechtssätze entnehmen.
Die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens trägt grundsätzlich der Revisionsführer.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Suhl, 7. Februar 2025, Az: 3 Ca 895/24, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 25. November 2025, Az: 1 Sa 51/25, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 - 1 Sa 51/25 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Spelge Wemheuer Volk Sieberts Y. Hengstler