Treffer
BAG Urteil

Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 35/26
Datum
23.07.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:230726.U.6AZR35.26.0
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts in einem arbeitsrechtlichen Streit über eine Verschmelzung, einen gesetzlichen Parteiwechsel und einen Sozialtarifvertrag ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Wegen des Verzichts der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe sind die tragenden materiell- und prozessrechtlichen Erwägungen der Entscheidung nicht dokumentiert. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Berufungsurteil im Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung bestehen.

2

Verzichtet das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, lassen sich aus dem Urteil keine weitergehenden tragenden Rechtssätze entnehmen.

3

Die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens trägt grundsätzlich der Revisionsführer.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Suhl, 7. Februar 2025, Az: 3 Ca 895/24, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 25. November 2025, Az: 1 Sa 51/25, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 - 1 Sa 51/25 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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