BAG: Revision der Beklagten stattgegeben, Berufung der Klägerin zurückgewiesen (6 AZR 350/11)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 350/11
- Datum
- 13.12.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Erfolg der Revision das Urteil der Vorinstanz aufheben und zugleich die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung zurückweisen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der eingelegten Rechtsmittel zu tragen; dies umfasst hier die Kosten der Berufung und der Revision.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird im Urteil vermerkt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 24. September 2010, Az: 18 Ca 483/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 14. April 2011, Az: 6 Sa 115/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2011 - 6 Sa 115/10 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 18 Ca 483/10 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch